Sie haben ihre Eigentumswohnung oder ihr Teileigentum verkauft? Nun stellt sich die Frage der (unterjährigen) Abrechnung. Wichtig ist bei einer zentralen Heizungsanlage, dass dem WEG-Verwalter ein eventueller Nutzerwechsel der Verkaufseinheit frühzeitig angezeigt wird, da die Heizkostenverordnung eine Zwischenablesung in diesen Fällen zwingend vorsieht. In Punkto Abrechnung selber: andres als im Mietrecht gilt hier die sogenannte "Fälligkeitstheorie" - nämlich der, der im Grundbuch als Eigentümer zur Beschlussfassung über die Abrechnung bzw. bei deren Fälligkeit steht, hat auch die Abrechnungsspitze zu tragen! Der Eigentümer hat regelmäßig keinen Anspruch gegenüber den WEG-Verwalter auf Aufteilung zeitanteiliger Kosten!
Für den WEG-Verwalter ist es Alltag, für den Eigentümer hingegen ein ganz besonderer Vorgang: Der Kauf bzw. Verkauf einer Eigentumswohnung bzw. Teileigentumseinheit.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Wohnung oder seines Teileigentums hat der Verkäufer viel um die Ohren: Besichtigungen, Verhandlungen, Vertragsentwurf, Notartermin, Übergabe etc. Verständlich, dass in dieser Zeit kaum einer darüber nachdenkt, was dies alles eigentlich für die WEG-Jahresabrechnung bedeutet. Im Gegenteil, diese Frage kommt oft erst auf, wenn die jährliche Abrechnung ansteht. Dann aber kommt es möglicherweise zu Überraschungen.
Grundsätzlich gilt:
Der Haufe Verlag schreibt in seinem Online-Produkt “Deutsches Anwalt Office Premium” dazu:
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind stets objekt- und nicht personenbezogen. Kommt es also im Laufe der Wirtschaftsperiode zu einem Eigentümerwechsel, so schuldet der veräußernde Wohnungseigentümer das nach Wirtschaftsplan zu zahlende Hausgeld bis zum Eigentümerwechsel. Ab diesem Zeitpunkt hat dann der Erwerber die Hausgelder nach Wirtschaftsplan zu zahlen. Wird die Jahresabrechnung der letzten Wirtschaftsperiode vor dem Eigentümerwechsel beschlossen, so stehen Abrechnungsguthaben dem Veräußerer zu, etwaige Fehlbeträge hat er nachzuzahlen. Wird die Jahresabrechnung der Vorwirtschaftsperiode allerdings erst nach Eigentümerwechsel beschlossen, so stehen etwaige Abrechnungsguthaben dem Erwerber zu, Fehlbeträge hat er auszugleichen.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/schicksal-des-abrechnungsguthabens-bei-eigentuemerwechsel_idesk_PI17574_HI7016256.html
Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Stephen Lietz schreibt auf der Seite Advogarant.de zum Thema Zuständigkeit der Hausgeldeinzelabrechnung:
Die Wohngeldabrechnung ist demjenigen Eigentümer zu erteilen, der zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung eingetragener Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Hat in dem Abrechnungsjahr ein Eigentümerwechsel stattgefunden, hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Abrechnung. Diese ist immer objektbezogen und nicht personenbezogen. Alteigentümer und Neueigentümer müssen sich untereinander einigen, wer welche Kosten zu entrichten hat, bzw. wem ein etwaiges Guthaben zusteht. Regelungen dazu finden sich zumeist im notariellen Kaufvertrag, sind aber für den WEG-Verwalter nicht von Bedeutung.
Quelle: https://www.advogarant.de/rechtsanwalt/gebiete/rechtsanwalt-fuer-wohnungseigentumsrecht/hausgeldabrechnung