Baumkontrolle (Verkehrssicherungspflicht)


 

 

Rechtliche Grundlage zur Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Absatz 1 und 2 BGB

§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht)


Absatz 1:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Absatz 2:
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat zum Inhalt, dass derjenige, der durch Eröffnung - Unterhaltung - oder (mit Einschränkungen) auch Duldung - eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Quellen für Gefahren schafft, Vorkehrungen zu treffen hat, die dem Schutz Dritter vor diesen Gefahren dienen. In diesem Sinne können auch von Bäumen Gefahren ausgehen.

Wird die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft, also unmittelbar dem Zuständigen vorwerfbar, verletzt und führt zu dem Schadenseintritt, ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung die Folge.

 

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Abfolge bei der Erfüllung der Sorgfaltsverpflichtungen des Eigentümers eines Baumes und Dokumentation im Baumkataster

Die Baumkontrolle (auch Regelkontrolle) ist eine Sichtkontrolle von Bäumen in Sinne der Verkehrssicherungspflicht. Dabei werden Bäume durch systematische Inaugenscheinnahme (ohne technische Hilfsmittel) auf verkehrsgefährdende Schäden an Wurzel, Stamm und Krone regelmäßig untersucht, oft auch unter Einsatz der VTA-Methode. Bestimmte Pathogene, schwere Defekte und statisch relevante Schäden können verkehrsgefährdend sein und müssen im Zweifelsfall durch eine eingehende Untersuchung verifiziert werden.

Wird eine Gefahr durch den Kontrolleur erkannt, kann er Baumpflegemaßnahmen empfehlen. Dazu gehören häufig: Entfernen von Totholz, Anbringen von Kronensicherungssystemen, unter Umständen auch die Kroneneinkürzung oder Fällung des Baumes, sofern andere Maßnahmen nicht sinnvoll bzw. nicht vertretbar sind. Die Baumkontrolle im öffentlichen Grün wird durch die Grünflächenämter der Kommunen, die Straßenmeistereien bzw. externe und speziell geschulte Baumkontrolleure regelmäßig durchgeführt.

In Deutschland ist der Stand der Technik in der Baumkontrollrichtlinie 2010 der FLL dargestellt.

 

Quelle: wikipedia / © arborist.NRW, 2015

Mit freundlicher Freigabe und Erlaubnis: arboristNRW