Fenster bzw. Fensteranlage insgesamt


Grunddsätzlich gilt Folgendes: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente zwingend gemeinschaftliches Eigentum (LG Lübeck, 01.07.1985, 7 T 365/85; LG Darmstadt, 24.07.1986, 5 T 1343/85).


Hierzu nochmals das OLG Hamm im Jahre 1991: Fenster sind Fassadenbestandteil und gehören damit zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Anders lautende Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder in den Gemeinschaftsordnungen sind nichtig (OLG Hamm vom 22.08.1991, NJW 1992). D.h., Fenster können weder durch Beschlussfassung noch durch eine Vereinbarung zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt werden. Regelungen dieser Art, wie sie oft in Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnungen oder auch Protokollen zu finden sind, sind nichtig.

 

Da hier natürlich jeder eine andere Auffassung von einem "Fenster und was dazugehört" hat, wurden die Gerichte im Laufe der Jahre mit allen Sonderausstattungen konfrontiert und hatten hierzu Urteile zu fällen:


Bei Isolierglasfenstern kann kein Unterschied zwischen Innen- und Außenscheibe gemacht werden, beide sind gemeinschaftliches Eigentum (LG Lübeck 01.07.1985, Deckert WE 1986, 132). Etwas anderes gilt nur bei Fenstern älterer Bauart, bei der die inneren Scheiben samt Rahmen als "Winterfenster" herausgenommen werden können. Sie sind aber heute sehr selten.


Fensterläden sind "die Außenansicht des Gebäudes gestaltende Bauelemente" und somit gemeinschaftliches Eigentum (LG Memmingen, 29.12.1977, 4 T 1048/77.


Außenjalousien in einer Wohnungseigentumsanlage stehen stets im gemeinschaftlichen Eigentum, dies gilt grundsätzlich und nicht nur dann, wenn sie "nicht ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt worden sind" (KG Berlin, 19.06.1985, 24 W 4020/84).


Nach außen gerichtete Fensterbänke und Fenstersimse sind gemeinschaftliches Eigentum (OLG Frankfurt, 23.09.1975, 22 U 275/83).


Rolläden sind als fassadengestaltende Elemente dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen mit Ausnahme der innenseitig angebrachten Zugvorrichtungen und der Rolladengurte (LG Memmingen, 29.12.1977, 4 T 1048/77).


Es kann also aufgrund der vielfältigen Gerichtsurteile festgestellt werden, dass nur der Innenanstrich und frei abmontierbare Beschläge dem Sondereigentum zugerechnet werden können.

 

 

So weit, so gut, hier jedoch der Wermutstropfen!

 

"Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine insoweit rechtsunwirksam erfolgte dinglich-rechtliche Zuordnung zum Sondereigentum umzudeuten ist in eine Kostentragungsregelung mit der Folge, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster (Fensterrahmen, Fensterverglasung, Außenanstrich) trotz der Zuordnung zum Gemeinschafteigentum von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, dies allerdings auch immer nur im Rahmen einer mehrheitlichen Beschlußfassung über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung" (zustimmend insoweit auch OLG Hamm).

 

Die Wohnungseigentümer können in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Fenster/Türelemente) dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegen. Eine Instandsetzung umfasst auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums. Bayerisches OLG, Beschluss vom 4.9.2003, Aktenzeichen 2 Z BR 145/03.

 

Fazit: Schauen Sie in Ihre Teilungserklärung. Fenster sind zunächst zwingend Gemeinschaftseigentum, die Teilungserklärung kann jedoch festlegen, wer die Kosten bei Instandhaltungsmaßnahmen der Fenster, Türen oder Teile davon übernimmt. Hierdurch kann es durchaus dazu kommen, daß jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung seiner im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster selber tragen muß. Das ist nicht unüblich.

 


Quelle: fibucom