Das Grundbuch ist das beim Grundbuchamt (Amtsgericht z.T. bei den Notaren) geführte, öffentliche Register aller privaten und der (auf Antrag) eingetragenen öffentlichen Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirkes (Grundbuchbezirk).
Das Grundbuch dient der Darlegung der Rechtsverhältnisse von Grundstücken gegenüber der Öffentlichkeit. Es gibt insbesondere Auskunft über den jeweiligen Grundstückseigentümer und evtl. auf dem Grundstück lastende Rechte und Belastungen.
Alle Eintragungen im Grundbuch, bis auf das Bestandsverzeichnis, unterliegen dem öffentlichen Glauben. Sollte es gerade bei der Größe des Grundstücks, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt ist, zu Unstimmigkeiten kommen, gelten die Vermessungen des Liegenschaftsamtes. Auf alle anderen Eintragungen kann sich der Einsichtnehmende vorbehaltlos verlassen, vorausgesetzt er handelt gutgläubig.
In das Grundbuch und die Grundakte kann jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Banken dürfen meistens generell Einsicht nehmen, da hier das berechtigte Interesse vermutet wird. Zum Nachweis genügt der Kreditantrag, die Kontoeröffnung etc.
In einigen Grundbuchbezirken wurde das gebundene Grundbuch durch das elektronische Grundbuch abgelöst. Dieses ist nicht mehr ganz so anschaulich wie das auf den Folgeseiten abgebildete "alte" Grundbuch. Dies wird aber die Zukunft der Grundbücher sein.
Aufbau des Grundbuches / Grundbuchblattes
Aufschrift |
• Angabe des Amtsgerichts |
Amtsgericht Musterstadt |
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• Grundbuchbezirk bzw. Gemarkung |
Gemarkung Musterhausen |
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• Nummer des Blattes und evtl. Nummer des Bandes, Seitennummerierung |
Blatt 0815 |
Bestandsverzeichnis |
• Lage |
Adresse (Straße) |
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• Größe |
1000 qm |
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• Wirtschaftsart |
Wohnhaus |
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• Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes zustehen |
Wegerecht über das Nachbargrundstück |
Abteilung I |
• Eigentümer |
Jürgen & Inge Mustermann |
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• Eigentumsverhältnisse |
Je ½ Eigentumsanteil |
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• Grundlage für den Eigentumserwerb |
z. B. Auflassung, Erbschein, Testament, Zuschlagsbefugnis in einer Zwangsvollstreckung |
Abteilung II |
Lasten |
Grunddienstbarkeiten Beschränkte Dienstbarkeiten (Dauerwohnrecht, Dauernutzungsrecht) Nießbrauch Reallasten Benutzungsregelung (Wegerecht) Erbbaurecht Altenteil |
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Verfügungsbeschränkungen |
Zwangsversteigerungsvermerk Konkursvermerk Nacherbenvermerk etc. |
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Vormerkungen und Widersprüche |
Auflassungsvormerkung, Rangvorbehalte etc. |
Abteilung III |
Grundpfandrechte sowie Vormerkungen, Widersprüche, Veränderungen, die sich hierauf beziehen
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Grundschulden Hypotheken |
Die Abteilung I gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück und die Grundlage des Eigentumserwerbs.
=> Begründung von Eigentum:
=> Grundlage für den Eigentumserwerb:
Die Abteilung II des Grundbuches enthält die Lasten und Beschränkungen, mit denen die im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstücke belastet sind. Ausnahme: Grundpfandrechte
Hier ist erkennbar, wodurch der Eigentümer in seiner Verfügung über das Grundstück beschränkt ist.
In Abteilung III des Grundbuches werden alle Grundpfandrechte eingetragen. Hierunter werden Grundschulden und Hypotheken verstanden.