Grundbuch


Das Grundbuch ist das beim Grundbuchamt (Amtsgericht z.T. bei den Notaren) geführte, öffentliche Register aller privaten und der (auf Antrag) eingetragenen öffentlichen Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirkes (Grundbuchbezirk).

 

Das Grundbuch dient der Darlegung der Rechtsverhältnisse von Grundstücken gegenüber der Öffentlichkeit. Es gibt insbesondere Auskunft über den jeweiligen Grundstückseigentümer und evtl. auf dem Grundstück lastende Rechte und Belastungen.

 

Alle Eintragungen im Grundbuch, bis auf das Bestandsverzeichnis, unterliegen dem öffentlichen Glauben. Sollte es gerade bei der Größe des Grundstücks, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt ist, zu Unstimmigkeiten kommen, gelten die Vermessungen des Liegenschaftsamtes. Auf alle anderen Eintragungen kann sich der Einsichtnehmende vorbehaltlos verlassen, vorausgesetzt er handelt gutgläubig.

 

In das Grundbuch und die Grundakte kann jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Banken dürfen meistens generell Einsicht nehmen, da hier das berechtigte Interesse vermutet wird. Zum Nachweis genügt der Kreditantrag, die Kontoeröffnung etc.

 

In einigen Grundbuchbezirken wurde das gebundene Grundbuch durch das elektronische Grundbuch abgelöst. Dieses ist nicht mehr ganz so anschaulich wie das auf den Folgeseiten abgebildete "alte" Grundbuch. Dies wird aber die Zukunft der Grundbücher sein.


 

Aufbau des Grundbuches / Grundbuchblattes

  

Aufschrift

• Angabe des Amtsgerichts

Amtsgericht Musterstadt

 

• Grundbuchbezirk bzw. 

  Gemarkung

Gemarkung Musterhausen

 

• Nummer des Blattes und evtl.

  Nummer des Bandes,

  Seitennummerierung

Blatt 0815
Band 01

Bestandsverzeichnis

• Lage

Adresse (Straße)

 

• Größe

1000 qm

 

• Wirtschaftsart

Wohnhaus

 

• Rechte, die dem jeweiligen 

  Eigentümer des Grundstückes 

  zustehen

Wegerecht über das

Nachbargrundstück

Abteilung I

• Eigentümer

Jürgen & Inge Mustermann

 

• Eigentumsverhältnisse

Je ½ Eigentumsanteil

 

• Grundlage für den

   Eigentumserwerb

z. B. Auflassung, Erbschein, Testament, Zuschlagsbefugnis in einer Zwangsvollstreckung

Abteilung II

Lasten

Grunddienstbarkeiten Beschränkte Dienstbarkeiten (Dauerwohnrecht, Dauernutzungsrecht) Nießbrauch Reallasten Benutzungsregelung (Wegerecht) Erbbaurecht Altenteil

 

Verfügungsbeschränkungen

Zwangsversteigerungsvermerk Konkursvermerk Nacherbenvermerk etc.

 

Vormerkungen und Widersprüche

Auflassungsvormerkung,

Rangvorbehalte etc.

Abteilung III

Grundpfandrechte sowie Vormerkungen, Widersprüche, Veränderungen, die sich hierauf beziehen

 

Grundschulden Hypotheken

 

 

Die Abteilung I gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück und die Grundlage des Eigentumserwerbs.

 

=> Begründung von Eigentum:

  • Alleineigentum
    Eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist alleiniger Eigentümer.
  • Miteigentum an Bruchteilen
    Zwei oder mehreren Personen steht das Miteigentum zu. Jeder Teileigentümer kann über seinen Miteigentumsbruchteil frei verfügen (z. B. Ehepaare).
  • Gesamthandseigentum
    Zwei oder mehreren Personen steht gemeinsam das Eigentum zu. Sie können deshalb nur gemeinsam verfügen (z. B. bei einer Erbengemeinschaft).

 

=> Grundlage für den Eigentumserwerb:

  • Auflassung
    Käufer und Verkäufer haben sich in Anwesenheit eines Notars über den Eigentumsübergang eines Grundstücks/einer Immobilie geeinigt.
  • Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll
    Wenn der Eigentumsübergang durch einen Todesfall eintritt.
  • Zuschlag
    Wenn der Eigentumsübergang durch einen Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgt.

 

Die Abteilung II des Grundbuches enthält die Lasten und Beschränkungen, mit denen die im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstücke belastet sind. Ausnahme: Grundpfandrechte

Hier ist erkennbar, wodurch der Eigentümer in seiner Verfügung über das Grundstück beschränkt ist.

 

In Abteilung III des Grundbuches werden alle Grundpfandrechte eingetragen. Hierunter werden Grundschulden und Hypotheken verstanden.